Rechtsanwalt Klaus Weber
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Die in Rede stehende Klausel sah vor, dass der Kooperationspartner für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine typengleichen Backwaren für sich selbst oder verwandte Unternehmen, andere Hersteller, Vertreiber oder Lizenznehmer produzieren dürfe, es sei denn, dass die Waren nicht für die Gebiete bestimmt seien, in denen die Unternehmensgruppe des Vertragspartners direkt oder indirekt zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung tätig sei.
Diese Klausel sei nach § 134 BGB i.V. mit § 1 GWB nichtig.
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