Rechtsanwalt Klaus Weber
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Ein regionales Anzeigenblatt hatte bei Lesern mit einem Aufkleber für Briefkästen geworben, der den Einwurf anderer Anzeigenblätter in Briefkästen behindern sollte. Der Aufkleber enthielt den Aufdruck:
"Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen",
daneben aber das Logo des werbenden Anzeigenblattes.
Ziel der Werbung sollte es sein, so dass Gericht, dass nur das Anzeigenblatt des Werbenden und kein weiteres in die Briefkästen eingeworfen werde.
Diese Kombination aus dem Aufdruck mit dem Logo sei auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet und daher wettbewerbswidrig.
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